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AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14 |
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Betreutes Wohnen: Nichtigkeit der Koppelung von Miet- und Betreuungsvertrag
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- BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05
Sittenwidrigkeit der Verknüpfung von Miet- und Servicevertrag im betreuten Wohnen
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14
Vorliegend ergibt sich eine Nichtigkeit weder unter dem Gesichtspunkt einer möglichen überlangen Vertragsbindung (…vgl. Hierzu Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138 Rn. 82) noch unter dem Gesichtspunkt der "Koppelung" der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Beendigung des Mietvertrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05).Vielmehr liegt sie auch im Interesse der betagten Mieterin an der Gewährleistung einer zuverlässigen Grundversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15).
Dies läuft dem Konzept des Betreuten Wohnens zuwider, welches gerade auf dem kombinierten Angebot von Miete und Grundbetreuung beruht (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15).
Im Übrigen bleibt das Recht der Klägerin unberührt, den Betreuungsvertrag gem. § 626 Absatz 1 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen Sie ist auch im Übrigen nicht rechtlos gestellt: Für den Fall zu vertretender, nicht nachholbarer Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten braucht sie die vereinbarte Vergütung nicht zu zahlen und kann Schadenersatz verlangen (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 16 ff.).
- BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10
Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14
Nachteile, die sich aus einer langfristigen Vertragsbindung resultieren, können daher vorliegend nicht zu einer Unangemessenheit im Sinne der Generalklausel des § 307 Absatz 1 BGB führen; dies bleibt allein besonderen, von der speziellen Verbotsklausel nicht erfassten Gründen vorbehalten (BGH, Urteil vom 08.022012, Az. XII ZR 42/10, Rn. 25). - BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98
Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14
Aus diesen Gründen ist es vorliegend auch nicht relevant, ob § 4 des Betreuungsvertrages vor dem Hintergrund von § 307 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, da darin das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Absatz 1 BGB) formularmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1986, Az. VIII ZR 218/85) oder aber dessen Ausübung durch Statuierung weiterer Voraussetzungen jedenfalls derart erschwert werden sollte, das den Kunden von einer Ausübung abhielte (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2000, Az. II ZR 282/98). - BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85
Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag; …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14
Aus diesen Gründen ist es vorliegend auch nicht relevant, ob § 4 des Betreuungsvertrages vor dem Hintergrund von § 307 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, da darin das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Absatz 1 BGB) formularmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1986, Az. VIII ZR 218/85) oder aber dessen Ausübung durch Statuierung weiterer Voraussetzungen jedenfalls derart erschwert werden sollte, das den Kunden von einer Ausübung abhielte (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2000, Az. II ZR 282/98). - BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05
Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14
Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interesse missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (…ebd. Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 19.12.2007, Az. III ZR 61/05).